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Dr.-Franz-Schmitz-Straße 7, 93077 Bad Abbach +49 9405 3434 info@feuerwehr-bad-abbach.de

Satzung des Feuerwehrvereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Bad Abbach e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Abbach.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Bad Abbach, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von
Einsatzkräften sowie die Förderung und Unterstützung der Ausbildung
u. a. durch die Anschaffung geeigneter Materialien.
Dabei verfolgt er unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende mit mindestens 10 Jahren
aktiver Dienstzeit (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder (alle Personen, die nicht unter die Ziffern
1., 2. und 4. fallen),
4. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen, die nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
finanzielle Beiträge oder besondere Zuwendungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das
Feuerwehrwesen oder den Verein besondere Verdienste erworben
haben.
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung
ihrer Geburt werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der
Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung
ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Im Falle einer
Ablehnung eines Bewerbers / eines Aufnahmeantrages ist sie nicht
verpflichtet, etwaige Gründe hierfür anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der
Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen
Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitgliedern.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt des Mitglieds,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste / Ausschluss aus dem
Verein.
(2) Der Austritt wird mit Ende des Kalenderjahres bzw. zu dem in der
Kündigung des Mitglieds genannten Termin wirksam, wenn er der
Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
Ein für das laufende Jahr bereits geleisteter Mitgliedsbeitrag gemäß § 6
wird dem ausscheidenden Mitglied nicht zurückerstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft auf Grund
wichtiger Ereignisse von der Mitgliederliste gestrichen und somit vom
Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Ereignisse können z. B. ein
ausstehender Mitgliedsbeitrag, dem Vereinszweck entgegen gesetztes
Verhalten des Mitglieds, Diffamierungen des Vereins durch das Mitglied
u. ä. sein.
Die Streichung / der Ausschluss ist dem Mitglied, sofern seine aktuelle
Postanschrift bekannt bzw. die bekannte Anschrift korrekt ist, schriftlich
mitzuteilen. Ist eine Zustellung der schriftlichen Mitteilung nicht
möglich, ist die Bekanntmachung der Streichung / des Ausschlusses mit
dem Protokoll der Vorstandssitzung oder dem Verlesen des Beschlusses
bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die Streichung / den
Ausschluss ausreichend wirksam. Gründe für die Streichung / den
Ausschluss müssen nicht benannt werden.
(4) Gegen die Streichung / den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Streichungs- /
Ausschlussbeschlusses bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das
nicht, gilt der Streichungs- / Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
 
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von allen Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, wird ein
Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.
Für die Abstimmung über den Mitgliedsbeitrag ist eine einfache Mehrheit
der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
 
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die
Mitgliederversammlung.
 
§ 8 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. einem Vorsitzenden,
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Schriftführer,
4. einem Kassenwart,
5. zwei Beisitzern,
6. einem Sprecher der passiven / fördernden Mitglieder,
7. dem ersten Kommandanten,
8. dem zweiten Kommandanten,
9. dem ersten Jugendwart,
10. zwei Aktivensprechern, wobei hiervon idealer weise einer
männlich und einer weiblich sein sollte, dies muss jedoch nicht
zwingend der Fall sein.
Es ist möglich, dass eine Person mehrere Funktionen / Ämter innerhalb
der Vorstandschaft ausübt; zum Beispiel Jugendwart und gleichzeitig
Beisitzer.
Die Vorstandschaft muss jedoch aus mindestens neun Personen
bestehen. Ist dies durch vorbenannte Mehrfachausübung von
Funktionen / Ämtern nicht (mehr) gegeben, so müssen die betroffenen
Mitglieder der Vorstandschaft eine/s der Funktionen / Ämter ablegen
und die frei werdenden Funktionen / Ämter sind durch ein neu zu
wählendes Mitglied zu ersetzen.
(2) Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandschaftsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Die unter Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 genannten Personen sind auf Grund
ihrer entsprechenden Wahl / Berufung für dieses Amt der
Vorstandschaft zugehörig.
Die unter Abs. 1 Nr. 10 genannten werden von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(3) Der Vorsitzende (Abs. 1 Nr. 1) ist generell in geheimer Abstimmung
zu wählen. Alle anderen Vorstandschaftsmitglieder, mit Ausnahme der
Kommandanten und des Jugendwartes, können mittels freier
Abstimmung gewählt werden. Siehe auch § 13 Abs. 5.
(4) Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl bei der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes der
Vorstandschaft mit der Streichung von der Mitgliederliste / dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung durch die
Mitgliederversammlung und durch Rücktritt des Amtsinhabers.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft
oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Mitglieder der Vorstandschaft können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt gegenüber der Vorstandschaft erklären.
 
§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für
Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der
Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je mit
Alleinvertretungsbefugnis (§ 26 BGB).
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
 
§ 10 Sitzung der Vorstandschaft
(1) Die Sitzungen der Vorstandschaft finden in Bad Abbach statt.
Die Sitzungen sind so häufig abzuhalten, dass die Vorstandschaft ihren
Verpflichtungen nach § 9 nachkommt / nachkommen kann.
(2) Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer, bei
dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft, ein
Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
die einzelnen Abstimmungsergebnisse enthalten.
(3) Für die Beschlussfähigkeit der Vorstandschaft müssen mindestens
fünf Mitglieder der Vorstandschaft bei der Sitzung anwesend sein.
(4) Für Abstimmungen innerhalb der Vorstandschaft gilt generell die
einfache Mehrheit. Es sei denn, diese Satzung bestimmt für
entsprechende Fälle etwas anderes.
 
§ 11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen der Vereinsmitglieder und Spenden
aufgebracht.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und
eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund
von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder (bei dessen
Verhinderung) des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf
sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung
der Jahresabrechnung (siehe § 11 Abs. 1 und 2), Entlastung der
Vorstandschaft,
2. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags (siehe § 6),
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder (mit Ausnahme der
Kommandanten und des Jugendwartes, siehe auch § 8 Abs. 1
Nr. 7, 8 und 9) der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen, einberufen.
Die Einberufung hat in geeigneter Form, zum Beispiel per Brief an die
Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung,
zu erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied der Vorstandschaft, geleitet.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen werden. Der Wahlausschuss soll aus mindestens zwei
Vereinsmitgliedern bestehen, die von der Mitgliederversammlung durch
einfache Mehrheit der erschienenen und abstimmungsberechtigten
Mitglieder bestimmt werden.
(3) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (gemäß § 3 Abs. 1),
das die gesetzliche Volljährigkeit erreicht hat, stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen und
abstimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen sind prinzipiell nicht möglich.
(5) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden,
wenn ein Fünftel der erschienenen und abstimmungsberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt generell in geheimer Wahl (siehe
auch § 8 Abs. 3).
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer,
oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung von einem anderen
Mitglied der Vorstandschaft, ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die jeweilige Art der
Abstimmung enthalten.
 
§14 Ehrungen
(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf sonstige Weise
besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen und / oder den Verein
erworben haben, kann
1. für 25jährige Vereinsmitgliedschaft das silberne
Vereinsabzeichen,
2. für 40jährige Vereinsmitgliedschaft das goldene
Vereinsabzeichen,
3. für 50jährige Vereinsmitgliedschaft das silberne Ehrenabzeichen,
4. für 60jährige Vereinsmitgliedschaft das goldene Ehrenabzeichen,
5. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins (siehe hierzu auch § 3 und
§ 4 Abs. 4),
verliehen werden.
(2) Für die Dauer der Mitgliedschaft gilt nicht das generelle
Eintrittsdatum gemäß § 4, sondern die Vereinszugehörigkeit ab dem
Lebensjahr, ab welchem gemäß dem Bayerischen Feuerwehrgesetz
und / oder anderer geltenden Rechtsvorschriften, der aktive
Feuerwehrdienst geleistet werden könnte.
Mit Stand Januar 2009 also Anrechnung der Mitgliedschaft für Ehrungen
ab dem zwölften Lebensjahr.
 
§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Bad Abbach, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden
hat.

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